Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Hamburger Kreis für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Hamburger Kreis für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Verzahnung von einerseits außergerichtlichen Sanierungen, vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren und Insolvenzverfahren und andererseits Steuerrecht („Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht“), also die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Sanierungs- und Insolvenzsteuerrechts.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Planung, Organisation und Durchführung des Austausches zwischen den mit dem Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht befassten und interessierten Akteuren, insbesondere aus Wissenschaft und Forschung, aus der Finanzverwaltung, aus den Gerichten, aus der Insolvenzverwaltung und aus den steuer- und rechtsberatenden Berufen und dem mit einem solchen Austausch verbundenen Streben nach Erkenntnissen, und zwar insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Tagungen und Kongressen und die Veröffentlichung der Ergebnisse;
b) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, anderen Zusammenschlüssen, Verbänden, Behörden und Hochschulen zur Verwirklichung des Vereinszwecks;
c) die Vergabe eines Wissenschafts- und Forschungspreises auf Grundlage von der Mitgliederversammlung zu beschließender Richtlinien.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Hamburg, Fachbereich Rechtswissenschaften, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Aktive und im Ruhestand befindliche Angehörige von Behörden, Gerichten und Hochschulen sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein den Satzungszweck zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(3) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(4) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(5) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.


§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann kann im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform)oder in jeglicher Kombination beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) oder in jeglicher Kombination unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein nach § 126 BGB (schriftlich) oder nach § 126b BGB (Textform) bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder im Verfahren nach § 126 BGB (schriftlich) oder im Verfahren nach § 126b BGB (Textform) bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Ta­ges­ordnung einzuberufen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann mit der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
(§ 15 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Universität Hamburg, Fachbereich Rechtswissenschaften, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (§ 2 Abs. 7).
 

Hamburg, den 15. Juni 2023

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